Verein Botanischer Garten beim Spalentor, Spalengraben 8, 4051 Basel (Switzerland)       

 
 
Statuten
1. Name
Der «Verein Botanischer Garten beim Spalentor» ist ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des Vereins ist Basel.
2. Zweck
Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Botanischen Garten beim Spalentor, eine Einrichtung der Universität Basel, in seiner öffentlichen und universitären Tätigkeit zu fördern. Dieses Ziel soll in enger Zusammenarbeit mit der Leitung des Botanischen Gartens erreicht werden, und zwar durch ideelle, personelle und finanzielle Unterstützung
a) bei Führungen, Ausstellungen, Publikationen und anderen Formen der Öffentlichkeitsarbeit,
b) beim fachgerechten Unterhalt und Ausbau des Gartens
c) sowie bei naturschützerischen und wissenschaftlichen Projekten.
3. Mitgliedschaft
Der Verein nimmt Einzelpersonen als persönliche Mitglieder und juristische Personen als Kollektivmitglieder auf.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Neumitglieder werden vom Vorstand namentlich bekanntgemacht.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder durch den Tod des Mitglieds.
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Aus der Vereinsmitgliedschaft erwächst ausser für den Mitgliedschaftsbeitrag keinerlei persönliche Haftung.
4. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisorenstelle. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgeschäfte Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen.
5. Mitgliederversammlung
Einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zudem kann jederzeit vom Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlungen verlangt werden. Die Organisation obliegt dem Vorstand.
Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich eingeladen. Anträge von Mitgliedern, über welche an der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Vorstand im voraus mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung genehmigt das Protokoll der Mitgliederversammlung, den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht. Sie entlastet den Vorstand und wählt den Vorstand und die Revisorenstelle. Sie legt die Mitgliederbeiträge fest und beschliesst über das Budget, über Statutenänderungen und andere Geschäfte, welche traktandiert sind.
Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied das gleiche Stimmrecht. Kollektivmitglieder haben nur eine Stimme.
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Wahlen ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Vorstand
Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie alle weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Angestellte des Botanischen Institutes dürfen im Vorstand keine Mehrheit haben.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand verteilt die verschiedenen Funktionen und Arbeitsbereiche selbständig auf die Vorstandsmitglieder. Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Bei Abstimmungen im Vorstand ist das einfache Mehr massgeblich.
Der Vorstand ist für die Ausführung der Vereinsaufgaben verantwortlich, wie sie sich aus den Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er beruft Mitgliederversammlungen ein, informiert Mitglieder und Öffentlichkeit und arbeitet mit dem Garten zusammen.
Stellt der Vorstand für einzelne Aufgaben Drittpersonen an, so obliegt ihm die Koordination und Kontrolle dieser Arbeiten. Er bleibt der Mitgliederversammlung gegenüber dafür verantwortlich.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Auslagen.
7. Revisorenstelle
Die Revisorenstelle besteht aus zwei Personen. Diese dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisorenstelle hat die Aufgabe, die Buchhaltung des Vorstandes zu überprüfen und an der Mitgliederversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung zu stellen.
8. Finanzen
Das Einkommen des Vereins setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, Beiträgen von Stiftungen, Vermögenserträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Ausgaben sind durch den Vereinszweck gebunden.
9. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, falls zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Verbleibendes Vereinsvermögen geht in den Besitz des Botanischen Gartens über.
Die vorliegenden Statuten wurden angenommen an der Gründungsversammlung vom 21. April 1998.